Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Tibber Deutschland GmbH
für die Stromlieferung an Haushaltskunden (Stand: März 2020)
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Belieferung von Haushaltskunden durch die Tibber Deutschland GmbH, Strelitzer Str. 60, 10115 Berlin („Tibber“), mit elektrischer Energie für die vertraglich vereinbarte Lieferstelle außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung im Rahmen eines Sondervertrages. Haushaltskunde ist Letztverbraucher, der die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt kauft („Kunde“).
(2) Der Kunde kann verschiedene Tarife wählen. Der vom Kunde gewählte und Tibber zu liefernde Tarif ergibt sich aus der Vertragsbestätigung von Tibber.
(3) Die Belieferung von Haushaltskunden setzt ein Jahresstromverbrauch des Kunden unter 100.000 Kilowattstunden (kWh) pro Abrechnungsjahr sowie die Messung mittels einer konventionellen oder modernen Messeinrichtung § 2 Nr. 15 MsbG (Messstellenbetriebsgesetz), voraus. Eine moderne Messeinrichtung i.S.d § 2 Nr. 15 MsbG ist eine Messeinrichtung, die den tatsächlichen Elektrizitätsverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt und über ein Smart-Meter-Gateway sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden kann („Smartmeter“).
(4) Mit dem Vertragsabschluss bevollmächtigt der Kunde die Tibber Deutschland GmbH, eine Anmeldung beim örtlichen Netzbetreiber vorzunehmen und einen bestehenden Vertrag für die angegebene Lieferstelle beim bisherigen Lieferanten zu kündigen.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Der Vertrag zwischen dem Kunden und Tibber kommt zustande, sobald Tibber das Angebot des Kunden bestätigt. Voraussetzung für das Zustandekommen des Stromlieferungsvertrags und den Beginn der Belieferung ist, dass Tibber die Bestätigung des bisherigen Stromliefervertrages vom Vorlieferanten des Kunden – soweit ein Vorlieferant bestand – sowie die Bestätigung des Netznutzungsbeginns des Netzbetreibers vorliegen hat. Der Vertrag besteht aus den im elektronischen Auftragsformular angegeben Bestandteilen.
(2) Die Vertragsbestätigung erfolgt in Textform und enthält eine Aufstellung aller für einen Vertragsschluss notwenigen Angaben, insbesondere
(a) Angaben zum Kunden (Familienname, Vorname, Adresse, Kundennummer),
(b) Angaben über die Anlagenadresse oder die Bezeichnung des Zählers oder den Aufstellungsort des Zählers,
(c) Angaben Tibber (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse),
(d) Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Belieferung durchgeführt wird und zum Messstellenbetreiber sowie
(e) Angaben zum gewählten Preistarif.
(3) Die Lieferung beginnt entsprechend den Regelungen zum Lieferantenwechsel regelmäßig spätestens drei Wochen nach Zugang der Anmeldung der Netznutzung bei dem für den Kunden zuständigen Netzbetreiber. Besteht für die zu beliefernde Lieferstelle des Kunden bei Vertragsschluss noch ein Stromliefervertrag mit einem anderen Lieferanten (Altstromliefervertrag), so beginnt diese Stromlieferung erst mit dem Tag, der auf die Beendigung des Altstromliefervertrages folgt. Der Kunde kann in seinem Auftrag einen Wunschtermin für den Lieferbeginn angeben. Soweit der gewünschte Termin nicht realisierbar ist, erfolgt die Lieferung zum nächstmöglichen Termin. Kommt innerhalb von sechs Kalendermonaten ab Vertragsschluss keine Belieferung des Kunden zustande oder teilt der Kunde die in seinem Auftrag anzugebende Daten nicht vollständig oder nicht richtig mit, hat Tibber das Recht, diesen Stromliefervertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
§ 3 Strompreis
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die abgenommene elektrische Energie zu bezahlen.
(2) Der vom Kunde zu zahlende Strompreis ergibt sich aus dem jeweils von ihm gewählten Tarif aus den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Preisen. Wird der Stromverbrauch bei dem Kunden über ein Smartmeter erfasst, kann er einen Tarif wählen, über den der Verbrauch stundengenau erfasst und berechnet wird („Stundengenauer Tarif“). Ansonsten kann der Kunde einen Tarif wählen, der den durchschnittlichen monatlichen Strombezugspreis von Tibber widerspiegelt. Diesen Strombezugspreis gibt Tibber ohne Marge an seine Kunden weiter („Monatlicher Tarif“).
(3) Kommt es nach Vertragsschluss zu einer auf § 5 basierenden Preisänderung, so tritt der mitgeteilte zukünftig geltende Preis an die Stelle des zuvor vereinbarten Preises. Der Kunde hat die Möglichkeit die aktuellen Preise auf der Homepage unter tibber.com/de und in der Tibber App einzusehen.
(4) Die Preise für Haushaltskunden verstehen sich einschließlich Steuern (Strom- und Umsatzsteuer).
(5) Bei Kunden, die nicht den Stundengenauen Tarif gewählt haben, stuft Tibber für die Abschlagszahlungen die Lieferstelle des Kunden in die für den zu erwartenden Jahresverbrauch geltende Preisstufe ein und berechnet auf dieser Grundlage die Abschlagshöhe. Maßgeblich ist dabei der vom jeweiligen örtlichen Netzbetreiber mitgeteilte Vorjahresverbrauch. Liegt ein solcher für die Lieferstelle nicht vor, ist Tibber zu einer Schätzung des erwarteten Jahresverbrauches berechtigt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sich der erwartete Jahresverbrauch geändert hat, wird Tibber die noch offenen Abschläge auf Basis der nunmehr passenden Preisstufe berechnen. Für die endgültige Abrechnung findet für den gesamten tatsächlichen Verbrauch des Kunden der Strompreis derjenigen Preisstufe Anwendung, die für diese Verbrauchsmenge gilt. Der Verbrauch wird auf ganze kWh gerundet. Umfasst der Abrechnungszeitraum mehr oder weniger als 365 Tage, rechnet Tibber den tatsächlichen Verbrauch auf 365 Tage um und nimmt auf dieser Basis die Einstufung vor.
§ 4 Bedarfsdeckung, Art der Versorgung
Der Kunde ist für die Dauer des Stromliefervertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf aus den Elektrizitätslieferungen von Tibber zu decken. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfes bei Aussetzen der Versorgung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden im Monat zur Erprobung betrieben werden.
§ 5 Preisänderungen
(1) Die dem Kunden berechneten Strompreise enthalten die Entgelte des zuständigen Netzbetreibers für die Netznutzung (Netzentgelte) und – sofern diese vom grundzuständigen Messstellenbetreiber an Tibber verrechnet werden – die Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Konzessionsabgabe nach der Konzessionsabgabenverordnung (KAV), die Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz (StromStG), die EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die KWKG-Umlage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG), die § 19 StromNEV-Umlage nach § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung, die Offshore- Netzumlage nach § 17f EnWG und die Abschaltbare Lasten-Umlage nach § 18 der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) jeweils in der im Zeitpunkt der Vertragsbestätigung gültigen Höhe sowie den Energiepreis (Strombezugskosten). Die Strompreise verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe. Die in Satz 1 genannten Umlagen sind in der jeweiligen Höhe auf der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber (www.netztransparenz.de) veröffentlicht. Die Netzentgelte bzw. die Entgelte für den Messstellenbetrieb sind auf der Internetseite des zuständigen Netzbetreibers bzw. grundzuständigen Messstellenbetreibers veröffentlicht.
(2) Bei Kunden, deren Stromverbrauch über ein Smartmeter erfasst wird und die den Stundengenauen Tarif gewählt haben, ändert sich der Strompreis naturgemäß in Abhängigkeit von dem jeweils aktuellen Strompreis.
(3) Bei Kunden, die den Monatlichen Tarif gewählt haben, erfolgen die Preisänderungen durch Tibber im Rahmen der einseitigen Leistungsbestimmung insbesondere auf Grundlage der durchschnittlichen monatlichen Strombezugskosten von Tibber (vgl. § 3 Abs. 2 oben). Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch Tibber sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Abs. 1 maßgeblich sind. Tibber ist bei Kostensteigerung berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen.
(4) Tibber hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben sachlichen und zeitlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere ist Tibber verpflichtet in Bezug auf Kostensenkungen keinen längeren Abstand zwischen der Betrachtung der Kostenentwicklung und der Vornahme einer Preisänderung anzusetzen, als dies bei Kostensteigerungen der Fall ist.
(5) Bei Kunden, die den Monatlichen Tarif gewählt haben, sind Änderungen der Strompreise jeweils nur zum Ersten eines Kalendermonats möglich. Änderungen der Preise werden erst nach einer textlichen Mitteilung an den Kunden wirksam, die mindestens 10 Tage vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.
(6) Ändert Tibber die Preise, so hat der Kunde das Recht den Vertrag gemäß § 15 Abs. 3 zu kündigen.
(7) Abs. 2 bis 6 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Mehrbelastungen oder Entlastungen wirksam werden.
§ 6 Umfang der Stromlieferung
(1) Tibber ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Stromlieferung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern und Messstellenbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung berechtigt ist, zu den Preisen und Bedingungen dieses Vertrages für die Zwecke des Letztverbrauchers geliefert.
(2) Tibber ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen dieses Vertrages zu befriedigen und für die Dauer des Vertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Abs. 1 jederzeit die Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,
(a) soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder
(b) soweit und solange Tibber an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeit in der Elektrizitätsversorgung, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetreibers handelt, ist Tibber von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen von Tibber beruht. Tibber ist verpflichtet, dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder den Messstellenbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als die ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
(4) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeit in der Elektrizitätsversorgung als Folge einer Störung des Netzanschlusses gem. Abs. 3 Satz 1 können dem Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften Ansprüche gegen den Netzbetreiber, an dessen Netz die Lieferstelle des Kunden angeschlossen ist, zustehen. Tibber vermittelt gerne auf Wunsch den Kontakt des Netzbetreibers an den Kunden, ist jedoch nicht zur weiteren Unterstützung bei der Geltendmachung der entsprechenden Ansprüche verpflichtet
§ 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten, Mitteilungspflichten
Der Kunde ist verpflichtet Tibber Erweiterungen und Änderungen von Anlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte mitzuteilen, um weiterhin eine verbrauchsgerechte Abrechnung zu gewährleisten. Durch die Nutzungs-/Verbrauchsänderung kann eine Anpassung der monatlichen Abschlagszahlungen erforderlich sein, sollte kein Stundengenauer Tarif gewählt sein.
§ 8 Messeinrichtungen
(1) Die dem Kunden gelieferte Energie wird durch die Messeinrichtungen nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes festgestellt.
(2) Tibber ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Abs. 3 Mess- und Eichgesetz beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei Tibber, so hat er diesen zugleich mit der Antragsstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen Tibber zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
(3) Erhält der Kunde ein Smartmeter und stellt der Messstellenbetreiber Tibber hierfür andere Entgelte für den Messstellenbetrieb in Rechnung, kann Tibber diese Kostenveränderung an den Kunden weitergeben. Die Preisänderung erfolgt gem. § 5 Abs. 2 bis 5.
§ 9 Zutrittsrecht
Der Kunde muss Tibber oder einem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers nach vorheriger Benachrichtigung den Zutritt zu seinen Räumen gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang an oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
§ 10 Ablesung des Zählerstandes
(1) Tibber ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten oder rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte zu verwenden, die er vom Netzbetreiber oder rechtmäßig ermittelte vom Messstellenbetreiber erhalten hat.
(2) Tibber kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies
(a) zum Zwecke einer Abrechnung,
(b) anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
(c) einem berechtigten Interesse von Tibber an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Tibber darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.
(3) Wenn der Beauftragte des Netzbetreibers des Messstellenbetreibers oder von Tibber das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf Tibber den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
§ 11 Abrechnung und Abschlagszahlungen
(1) Der Elektrizitätsverbrauch wird monatlich von Tibber abgerechnet.
(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage von Erfahrungswerten für vergleichbare Kunden angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.
(4) Tibber kann monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Bei Kunden ohne Stundengenauen Tarif werden die Teilbeträge sachlich und angemessen auf Basis des Letztjahresverbrauchs berechnet und dabei die aktuellen Energiepreise zugrunde gelegt. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen.
(5) Ändern sich die vertraglichen Preise, können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.
(6) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, wird der übersteigende Betrag erstattet bzw. mit der nächsten Abschlagsforderung verrechnet. Nach Beendigung des Stromlieferungsvertrags sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.
§ 12 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem von Tibber angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch vierzehn Kalendertage nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
(2) Die für die jeweils in Rechnung gestellte Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren werden in der Rechnung vollständig ausgewiesen. Neben dem in Rechnung gestellten Verbrauch wird in der Rechnung auch der Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraumes angegeben. Auf im Abrechnungszeitraum eingetretene Änderungen der Preise und Bedingungen wird hingewiesen.
(3) Die Zahlung erfolgt per SEPA-Lastschriftverfahren. Tibber hat den Kunden spätestens einen Tag vor Durchführung über die Höhe des Lastschriftbetrags zu informieren. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass auf seinem Konto die zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag notwendige Deckung vorhanden ist. Die Tibber durch eine vom Kunden zu vertretende Rücklastschrift entstehende Kosten hat der Kunde zu ersetzen. Überweisungen haben auf das von Tibber angegebene Konto zu erfolgen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Wertstellung auf dem Konto von Tibber.
(4) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann Tibber, wenn er zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten dem Kunden konkret oder für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass Kosten überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sind. Für die Anmahnung fälliger Zahlungsbeträge erhebt Tibber je Mahnschreiben eine Pauschale in Höhe von 2,00 EUR.
(5) Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist.
(6) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen gegen Ansprüche von Tibber aufrechnen.
§ 13 Vorauszahlungen
(1) Tibber ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraumes Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.
(2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraumes oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Tibber Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.
§ 14 Unterbrechung der Versorgung
(1) Tibber ist berechtigt, die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde den Vertragsbedingungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer fälligen Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist Tibber berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Tibber kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf Tibber eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Tibber und Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung von Tibber resultieren.
(3) Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
(4) Tibber hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.
§ 15 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Wenn für den Tarif im Vertrag eine Mindestlaufzeit vereinbart wird, so beginnt diese mit dem Vertragsschluss nach § 2 Abs. 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Wird für den Tarif keine Vertragslaufzeit vereinbart, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit.
(3) Der Stromliefervertrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonates gekündigt werden.
(6) Bei einem Umzug ist der Kunde verpflichtet, Tibber den Umzug mit einer Frist von einem Monat vor dem Umzug unter Angabe der neuen Anschrift sowie des konkreten Auszugsund Einzugsdatums in Textform anzuzeigen. Der Stromliefervertrag wird an der neuen Lieferstelle zu den bisherigen Konditionen fortgesetzt. Sollte Tibber die Belieferung an der neuen Lieferstelle nicht möglich sein, wird er den Kunden hierüber in Textform informieren. Sollte dem Kunden die Abnahme der elektrischen Energie an der neuen Lieferstelle nicht möglich sein, wird er Tibber hierüber in Textform informieren. In diesen Fällen kann sowohl der Kunde als auch Tibber den Stromliefervertrag außerordentlich zum Umzugstermin in Textform kündigen.
(7) Die Kündigung bedarf der Textform. Tibber soll eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen.
(8) Tibber darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.
§ 16 Fristlose Kündigung
Der Vertrag kann von jeder Vertragspartei aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist in Textform gekündigt werden. Tibber ist zur fristlosen Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn der Kunde wiederholt Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung oder einer Zahlungsverpflichtung trotz wiederholter Mahnung nicht nachkommt und wenn die fristlose Kündigung mindestens zwei Wochen vorher angedroht wurde. Dies gilt nicht, sofern die Folgen der fristlosen Kündigung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde zur Überzeugung von Tibber darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die fristlose Kündigung kann zugleich mit der Mahnung angedroht werden.
§ 17 Datenschutz
Tibber verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden, einschließlich der Erhebung, Speicherung und Nutzung gemäß den gesetzlichen Vorschriften sowie der Datenschutzerklärung, die hier abrufbar ist.
§ 18 Gesetzliche Informationspflichten
(1) Fragen zu Vertrag, Rechnung oder Stromlieferung oder Beschwerden, die insbesondere den Vertragsabschluss oder die Qualität der Leistungen von Tibber betreffen, kann der Kunde über die Tibber-App, Tibbers Webseite (www.tibber.com/de) oder per E-Mail (hello@tibber.com), Post (Tibber Deutschland GmbH, Strelitzer Str. 60, 10115 Berlin) oder Telefon (030 22452118) an Tibber richten. Tibber ist verpflichtet, eine Beschwerde innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang zu beantworten.
(2) Zur Beilegung von Streitigkeiten kann der Kunde ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle ENERGIE e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Telefon: 030 2757240-0, Telefax: 030 2757240-69, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de, Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de , beantragen. Ein solcher Antrag ist erst zulässig, wenn Tibber der Verbraucherbeschwerde nicht spätestens nach vier Wochen ab Zugang abgeholfen hat. Tibber ist zur Teilnahme an dem Schlichtungsverfahren verpflichtet. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
(3) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit (abrufbar unter:verbraucherservice-energie@bnetza.de ). Zur Teilnahme an diesem Streitbeilegungsverfahren ist Tibber nicht verpflichtet und nicht bereit.
(4) Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten sind erhältlich über den Verbraucherservice Energie der Bundesnetzagentur, Postfach 8001, 53105 Bonn, Telefon: 030 22480- 500, Telefax: 030 22480-323, E-Mail: verbraucherservice- energie@bnetza.de.